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   EuGH, 16.06.2022 - C-572/20   

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https://dejure.org/2022,14233
EuGH, 16.06.2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,14233)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,14233)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,14233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ACC Silicones

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Dividenden aus Streubesitzanteilen - Erstattung der von einer gebietsfremden Gesellschaft entrichteten Kapitalertragsteuer - Voraussetzungen - Freier Kapitalverkehr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Betriebs-Berater

    Dividenden aus Streubesitzanteilen - Erstattung der von einer gebietsfremden Gesellschaft entrichteten Kapitalertragsteuer - freier Kapitalverkehr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Dividenden aus Streubesitzanteilen - Erstattung der von einer gebietsfremden Gesellschaft entrichteten Kapitalertragsteuer - Voraussetzungen - Freier Kapitalverkehr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Dividenden aus Beteiligungen, Mindestbeteiligung

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63 ; EG Art 56 Abs 1 ; EWGRL 435/90 Art 3 Abs 1 Buchst a ; KStG § 32 Abs 5 S 5 ; KStG § 32 Abs 5 S 2 Nr 5 ; KStG § 8b Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, EG Art 56 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 3 Abs 1 Buchst a, KStG § 32 Abs 5 S 5, KStG § 32 Abs 5 S 2 Nr 5, KStG § 8b Abs 1
    Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Dividenden aus Beteiligungen, Mindestbeteiligung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ACC Silicones

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    ACC Silicones

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 674
  • IStR 2022, 727
  • NZG 2022, 1316
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Mit Bescheiden vom 8. Juni 2015 lehnte es hingegen eine Erstattung der verbleibenden abgeführten Steuer an die Gesellschaft mit der Begründung ab, dass die in § 32 Abs. 5 KStG vorgesehenen Bedingungen, die der Umsetzung des Urteils vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670) dienten, nicht erfüllt seien.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 72 und 73), entschieden hat, bilden nationale Rechtsvorschriften, die für Beteiligungen, die nicht unter die Richtlinie 90/435 fallen, eine Erstattung der an der Quelle einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, während für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, keine Erstattungsmöglichkeit vorgesehen ist, ohne dass diese Ungleichbehandlung im Wege eines Abkommens ausgeglichen würde, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.

    In Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Erreichung eines solchen Ziels befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften zwar nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen daher einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein derartiger Mechanismus ist offensichtlich ungeeignet, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    Ein solches Ziel kann allerdings die Besteuerung von gebietsfremden Gesellschaften, die Dividenden beziehen, durch einen Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, gebietsansässige Gesellschaften im Hinblick auf diese Art von Einkünften nicht zu besteuern, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, und Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, wird nur dann beseitigt, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein derartiger Mechanismus ist offensichtlich ungeeignet, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    Während gebietsansässige Gesellschaften in den Genuss einer sofortigen Anrechnung und gegebenenfalls einer Erstattung des Restbetrags der abgeführten Quellensteuer kommen, sind hingegen weder ein Abzug der Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuer, die von der Dividenden beziehenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung geschuldet wird, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten noch eine Möglichkeit für diese Gesellschaft, einen Anrechnungsvortrag in Anspruch zu nehmen, dessen Inanspruchnahme stets unsicher ist, geeignet, eine vollständige Neutralisierung dieser Ungleichbehandlung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 83, und entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28 bis 34).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Im Einzelnen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die seiner Ansicht nach durch die deutschen Rechtsvorschriften eingeführte Beschränkung des Kapitalverkehrs insbesondere nach Maßgabe der Kriterien gerechtfertigt ist, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655), aufgestellt hat.

    Dies gibt ihnen aber nicht das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen die Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 54, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 24).

    Das Ziel, eine gleichwertige Behandlung von Dividenden zu erreichen, die an gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, kann jedoch über ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen erreicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), soweit dessen Anwendung ermöglicht, die Wirkungen der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Eine solche Ungleichbehandlung ist gemäß Art. 65 Abs. 1 AEUV nur zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

    Für den Nachweis einer Diskriminierung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), das im vorliegenden Fall nach den Angaben des vorlegenden Gerichts darin besteht, eine Doppelbesteuerung oder eine mehrfache Belastung von Gewinnen zu verhindern.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit der Erstattungsmodalitäten der an der Quelle einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Dividenden, die an in Drittstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer eigenständigen Beurteilung bedarf, da Art. 63 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des Kapitalverkehrs einschließlich zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zwar generell untersagt, die Rechtsprechung zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs in der Union allerdings nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern übertragen werden kann, der sich in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Beschränkung allerdings zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in einem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während gebietsansässige Gesellschaften in den Genuss einer sofortigen Anrechnung und gegebenenfalls einer Erstattung des Restbetrags der abgeführten Quellensteuer kommen, sind hingegen weder ein Abzug der Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuer, die von der Dividenden beziehenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung geschuldet wird, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten noch eine Möglichkeit für diese Gesellschaft, einen Anrechnungsvortrag in Anspruch zu nehmen, dessen Inanspruchnahme stets unsicher ist, geeignet, eine vollständige Neutralisierung dieser Ungleichbehandlung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 83, und entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28 bis 34).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Es ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme, um als zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet angesehen zu werden, dem Anliegen gerecht werden muss, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können, wie etwa eine Maßnahme, mit der Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Es ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme, um als zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet angesehen zu werden, dem Anliegen gerecht werden muss, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-572/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können, wie etwa eine Maßnahme, mit der Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ergebe sich, insoweit sei im Hinblick auf die Nachfrage des Gerichts ergänzend vorzutragen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038 m.w.N.).

    Bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen sei es so, dass unilaterale Regelungen, die eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ausschließlich bei inländischen Gesellschaften als Aktionäre ("Inländische Aktionäre") vorsähen, ohne dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung zulasten von gebietsfremden Gesellschaften als Aktionäre ("Gebietsfremde Aktionäre") im Wege eines Abkommens ausgeglichen würden, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038).

    Die Ungleichbehandlung werde durch das entsprechende DBA europarechtlich nur erfolgreich beseitigt, wenn dessen Anwendung es ermögliche, die Wirkungen der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038 m.w.N.).

    Denn der EuGH habe festgestellt, dass § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, Satz 5 KStG europarechtswidrig sei, da bei unbeschränkten (veranlagten inländischen) Steuerpflichtigen eine Freistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2011 nicht von den in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, Satz 5 KStG genannten Voraussetzungen abhängig sei (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, juris).

    Das Verfahren 2 K 1791/17 wiederum ruhte im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des erkennenden Senats im Verfahren 2 K 283/16 (Aktenzeichen des EuGH: C-572/20).

    Infolge des EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022 (C-572/20) ist nunmehr auch § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG nicht mehr im Streit.

    Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus den Urteilen vom 8. November 2007 (C-379/05, Amurta, IStR 2007, 853) und vom 16. Juni 2022 (C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liegt auch vor, wenn durch Maßnahmen eines Mitgliedstaats Gebietsfremde von Investitionen in diesem Mitgliedstaat abgehalten werden (vgl. EuGH-Urteil vom 22. November 2018, C-575/17, Sofina u.a., RIW 2019, 390; EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Sie müssen daher einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne bereits EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840, EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C 572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Das Ziel, eine gleichwertige Behandlung von Dividenden zu erreichen, die an gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, kann jedoch über ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen erreicht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8. November 2007, C-379/05, Amurta, IStR 2007, 853), soweit dessen Anwendung ermöglicht, die Wirkungen der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2022, auf das sich die Klägerin im Wesentlichen bezieht, ausgeführt, dass ein solcher Mechanismus (Ausgangspunkt des dem EuGH vorgelegten Falles war eine vergleichbare Regelung im DBA Großbritannien) offensichtlich ungeeignet ist, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Zudem hat der EuGH bei der Auflistung solcher Maßnahmen, die generell ungeeignet sind, eine vollständige Neutralisierung dieser Ungleichbehandlung zu ermöglichen, die Anrechnungsmethode gerade nicht genannt, sondern vielmehr in Abgrenzung hierzu den Abzug der Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuer aufgeführt, die von der Dividenden beziehenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung geschuldet wird, sowie den Abzug als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten sowie die Möglichkeit für diese Gesellschaft, einen Anrechnungsvortrag in Anspruch zu nehmen, dessen Inanspruchnahme stets unsicher ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725, Rz. 49).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ergebe sich, insoweit sei im Hinblick auf die Nachfrage des Gerichts ergänzend vorzutragen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038 m.w.N.).

    Bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen sei es so, dass unilaterale Regelungen, die eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ausschließlich bei inländischen Gesellschaften als Aktionäre ("Inländische Aktionäre") vorsähen, ohne dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung zulasten von gebietsfremden Gesellschaften als Aktionäre ("Gebietsfremde Aktionäre") im Wege eines Abkommens ausgeglichen würden, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038).

    Die Ungleichbehandlung werde durch das entsprechende DBA europarechtlich nur erfolgreich beseitigt, wenn dessen Anwendung es ermögliche, die Wirkungen der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, BFH/NV 2022, 1038 m.w.N.).

    Denn der EuGH habe festgestellt, dass § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, Satz 5 KStG europarechtswidrig sei, da bei unbeschränkten (veranlagten inländischen) Steuerpflichtigen eine Freistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2011 nicht von den in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5, Satz 5 KStG genannten Voraussetzungen abhängig sei (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, juris).

    Das Verfahren 2 K 1791/17 wiederum ruhte im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des erkennenden Senats im Verfahren 2 K 283/16 (Aktenzeichen des EuGH: C-572/20).

    Infolge des EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022 (C-572/20) ist nunmehr auch § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG nicht mehr im Streit.

    Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus den Urteilen vom 8. November 2007 (C-379/05, Amurta, IStR 2007, 853) und vom 16. Juni 2022 (C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liegt auch vor, wenn durch Maßnahmen eines Mitgliedstaats Gebietsfremde von Investitionen in diesem Mitgliedstaat abgehalten werden (vgl. EuGH-Urteil vom 22. November 2018, C-575/17, Sofina u.a., RIW 2019, 390; EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Sie müssen daher einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne bereits EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840, EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C 572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Das Ziel, eine gleichwertige Behandlung von Dividenden zu erreichen, die an gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, kann jedoch über ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen erreicht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8. November 2007, C-379/05, Amurta, IStR 2007, 853), soweit dessen Anwendung ermöglicht, die Wirkungen der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2022, auf das sich die Klägerin im Wesentlichen bezieht, ausgeführt, dass ein solcher Mechanismus (Ausgangspunkt des dem EuGH vorgelegten Falles war eine vergleichbare Regelung im DBA Großbritannien) offensichtlich ungeeignet ist, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725).

    Zudem hat der EuGH bei der Auflistung solcher Maßnahmen, die generell ungeeignet sind, eine vollständige Neutralisierung dieser Ungleichbehandlung zu ermöglichen, die Anrechnungsmethode gerade nicht genannt, sondern vielmehr in Abgrenzung hierzu den Abzug der Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuer aufgeführt, die von der Dividenden beziehenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung geschuldet wird, sowie den Abzug als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten sowie die Möglichkeit für diese Gesellschaft, einen Anrechnungsvortrag in Anspruch zu nehmen, dessen Inanspruchnahme stets unsicher ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20, ACC Silicones, FR 2022, 725, Rz. 49).

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

    Das Verfahren hat im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den EuGH (C-572/20) zwischenzeitlich geruht.

    Infolge des EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022 (C-572/20) ist nunmehr auch § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG nicht mehr im Streit.

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile des EuGH vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334; vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften können nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nach Art. 63 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22. November 2018 , C-575/17 - Sofina u.a., DStRE 2019, 760; vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

    Bestätigt wird dies hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis durch Ausführungen im EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, dem ein Verfahren vor dem erkennenden Senat zu Grunde lag, bei dem ebenfalls eine Erstattung gemäß § 32 Abs. 5 KStG im Streit war (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2022, C-572/20 - ACC Silicones, IStR 2022, 727).

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Das vorliegende Verfahren hat ebenfalls im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den EuGH (C-572/20) zwischenzeitlich geruht.

    Infolge des EuGH-Urteils vom 16.06.2022 (C-572/20) ist nunmehr auch § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG nicht mehr im Streit.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-258/22

    H Lebensversicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in einem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar (Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones, C-572/20, EU:C:2022:469, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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